Markscheiderin/Markscheider Anerkennung
Wer als Markscheiderin oder Markscheider tätig werden möchten, muss sich von der zuständigen Stelle anerkennen lassen.
- Antrag
- Lebenslauf
- Nachweis über die berufliche Qualifikation
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (ärztliche Bescheinigung)
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Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld beantragt worden ist - Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume
Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Stelle zusammen mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
Voraussetzungen
- abgeschlossenes Hochschulstudium mit Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss und
- Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung "Technische Dienste" und
- Die für die Ausübung der Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung oder
- eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation und
- erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Berufstätigkeit
- die für die Ausübung der Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung
Weiterführende Links
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§ 1 Niedersächsisches Markscheidgesetz (NMarkG) -
§ 3 Niedersächsisches Markscheidgesetz (NMarkG) -
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) -
§ 2 Niedersächsisches Markscheidergesetz (NMarkG) -
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Die Bearbeitung des Antrags dauert nach Eingang der vollständigen Unterlagen maximal drei Monate. Die antragstellende Person erhält eine Anerkennungsurkunde und wird in das öffentliche Verzeichnis der anerkannten Markscheiderinnen Markscheider eingetragen.
Wer in einem anderen Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist, gilt in Niedersachen als anerkannt.
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
12.07.2021