Staatliche Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Angehörige bestimmter Gesundheitsfachberufe
Weiterbildungslehrgänge der in § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND) genannten Berufen müssen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt werden.
Weiterführende Links
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§ 1 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Es werden Unterlagen entsprechend § 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen benötigt.
Weiterführende Links
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§4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Voraussetzungen
- Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND).
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https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GesFBWeitBiV+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Weiterführende Links
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§ 3 Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (GesFBG ND) -
§ 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND) -
§ 1 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
13.09.2018