Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken: Erteilung
Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 10 Abs. 1 oder 10a Tierschutzgesetz (TierSchG) genannten Zwecken aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle.
Weiterführende Links
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Tierschutzgesetz (TierSchG)
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weiterführende Links
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§ 11a Abs. 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
27.08.2010