Nutzungsgenehmigung von Mineralwasserbrunnen: Erteilung
Natürliches Mineralwasser darf nur aus Quellen gewonnen werden, für die eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde.
Die Antragsunterlagen müssen die Forderungen gemäß § 5 Anlage 1 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Min/TafelWV) sowie der Anlage 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser erfüllen.
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Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
24.08.2010