Amtliche Anerkennung von natürlichen Mineralwasser
Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist.
Die Antragsunterlagen müssen die Forderungen gemäß § 3 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Min/TafelWV) sowie der Anlagen 1-3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser erfüllen.
Weiterführende Links
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Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Min/TafelWV) -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser
Weiterführende Links
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Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Min/TafelWV)
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
24.08.2010