Steuerberaterin/Steuerberater Bestellung wieder
Ehemalige Steuerberaterinnen/Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können unter bestimmten Voraussetzungen wiederbestellt werden.
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bei Wiederbestellung nach einem Widerruf
- Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen
- aktuelles Passbild
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei Behörden
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bzw. bei einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber
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zusätzlich bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern
- Bescheinigung von der für sie zuständigen Berufsorganisation
Die Wiederbestellung zur Steuerberaterin/zum Steuerberater muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.
Weiterführende Links
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Antrag auf Bestellung als Steuerberaterin/Steuerberater
Voraussetzungen
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nach Erlöschen der Bestellung durch Verzicht gegenüber der zuständigen Stelle
- Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann die Wiederbestellung in der Regel nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen.
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nach rechtskräftige Ausschließung
- Wiederbestellung nach Aufhebung der rechtskräftigen Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege oder
- Wiederbestellung nach Verstreichen von mindestens acht Jahren seit der rechtskräftigen Ausschließung
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nach Widerruf der Bestellung
- Die Wiederbestellung kann bei nicht mehr Bestehen der Gründe, die für den Widerruf maßgeblich waren (z.B. Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) erfolgen.
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Weiterführende Links
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§ 42 Steuerberatungsgesetz (StBerG) -
§ 48 Steuerberatungsgesetz (StBerG) -
§ 38 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) -
§ 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG) -
§§ 73-74, 76 und 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Verantwortlich für den Inhalt
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
18.12.2019