Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Befreiung
Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen von der Steuerberaterprüfung befreit werden.
Weiterführende Links
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§ 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) -
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- Passbild
- Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und zum beruflichen Werdegang
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Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten über:
- die Beschäftigungszeit (Beginn/ Ende der Tätigkeit),
- die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellte/Angestellter, Beamtin/Beamter),
- die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden),
- Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
- die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. Elternzeit/ Erziehungsurlaub, Beurlaubung, Wehr- oder Zivildienst, längere Krankheitszeiten)
amtlich vorgeschriebener Vordruck
Voraussetzungen
- Professoreninnen/Professoren, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben
- ehemalige Finanzrichterinnen/ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind
- ehemalige Beamtinnen/ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 10-Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
- ehemalige Beamtinnen/ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 15-Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
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§ 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Hinweise
Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung.
Weiterführende Links
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§ 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) -
§ 8 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Verantwortlich für den Inhalt
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
18.12.2019