Jagdpachtvertrag: Anzeige
Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen . Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.
- der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag
Hinweise
Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.
Weiterführende Links
-
§ 12 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Verantwortlich für den Inhalt
Keine Angabe
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
28.02.2012