Jagderlaubnis: Mitteilung
Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde folgendes mit:
- die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),
- das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 Bundesjagdgesetz,
- Einziehung bzw. Entziehung des Jagdscheins,
- Verbot der Jagdausübung.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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§ 18a Bundesjagdgesetz
Weiterführende Links
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§ 18a Bundesjagdgesetz
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
30.06.2017