Versteigerer/Versteigerin (besonders sachkundig) - öffentliche Bestellung und Vereidigung
Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer/Versteigerinnen mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden.
- Antrag
- Ausführlicher Lebenslauf
- Beglaubigte Abschriften aller relevanten Zeugnisse
- Auszug aus dem Bundeszentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Haftpflichtversicherung
Formulare sind bei der Industrie- und Handelskammer und online über den Antragsassistenten erhältlich.
Voraussetzungen
Besitz einer fachlichen und persönlichen Eignung
Gebührensatzungen der Industrie- und Handelskammern M-V
Weiterführende Links
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§ 5 GewRZustLVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | - Zuständigkeiten der Industrie- und Handelskammern | Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht ... | gültig ab: 31.07.2014 -
§ 11 Gewerbeordnung (GewO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis) -
§ 34 b Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO)
Die öffentliche Bestellung zum besonders sachkundigen Versteigerer erfolgt befristet und ist gegebenenfalls zu verlängern.
Verantwortlich für den Inhalt
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg- Vorpommern
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
04.05.2016