Registrierte Unternehmen zur Künstlersozialabgabe beraten
Bei Fragen zur Künstlersozialabgabe können Sie sich an die Künstlersozialkasse wenden.
Die Künstlersozialkasse (KSK) berät Sie in allen Angelegenheiten zur Künstlersozialabgabepflicht. Sie werden über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz aufgeklärt.
Hierzu zählen unter anderem folgende Punkte:
- warum sind Sie zur Abgabe verpflichtet,
- wann müssen Sie die Abgabe zahlen,
- was ist in Ihrer Entgeltmeldung zu berücksichtigen,
- wie hoch ist der Abgabesatz,
- wie ist das allgemeine Verfahren,
- wie erfüllen Sie Ihrer Aufzeichnungspflicht,
- welche Auskünfte müssen Sie geben,
- wann müssen Sie einen Säumniszuschlag zahlen,
- wie ist die Verjährung geregelt,
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was ist eine Ausgleichsvereinigung.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie sind bereits bei der KSK als Unternehmen angemeldet.
Weiterführende Links
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§ 47 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) -
§§ 23 bis 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Weiterführende Links
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Informationsschriften und Checklisten zur Künstlersozialabgabe auf der Internetseite der Künstlersozialkasse -
Häufige Fragen (FAQs) auf der Internetseite der Künstlersozialkasse
Sie stellen der KSK telefonisch oder schriftlich Fragen oder bitten um Informationen zur Künstlersozialabgabe.
- Die KSK wird Sie schriftlich oder telefonisch informieren
Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
22.11.2021