Prüfung ob eine Bescheinigung über die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme der überwachungsbedürftiger Anlagen vorliegt
Die zuständige Behörde führt die Aufsicht darüber, ob bei überwachungsbedürftigen Anlagen die rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt wurden
Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu folgenden überwachungsbedürftigen Anlagen ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV), insbesondere
- Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
- bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
- Personen-Umlaufaufzüge
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV), wie z. B.:
- Gasfüllanlagen
- Lageranlagen
- Füllstellen
- Tankstellen
- Flugbetankungsanlagen
- sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV), die definiert sind als
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Füllanlagen
- Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften
Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:
- Art der überwachungsbedürftigen Anlagen
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme
- Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber
- Angaben, wie die Informationen zur fehlenden Prüfung vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurden
Voraussetzungen
Eine Antragsstellung für diese Dienstleistung ist nicht möglich, da eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage auf Verlangen der Behörde vorzulegen istHinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leiten die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber bzw. Betreiber ein.
Verantwortlich für den Inhalt
Keine Angabe
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
12.07.2022