Infektionsschutzgesetz, Auszahlung Entschädigung bei Verdienstausfall
Wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
- Nachweis über einzubehaltende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ärztlicher Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
- Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Voraussetzungen
Quarantänefestsetzung durch das Gesundheitsamt.Hinweise
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 56 Infektionsschutzgesetz, Abs. 1
Weiterführende Links
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Coronavirus Informationen Robert-Koch-Institut -
Coronavirus in Hamburg -
Online-Antrag - Entschädigungen für Kinderbetreuung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz -
FAQ zur rechtlichen Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) -
Entschädigungen für Kinderbetreuung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) -
Online-Antrag - Entschädigungen für Quarantäne nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz
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