Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis
Ein Arbeitgeber kann in Vollmacht einer im Ausland befindlichen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) beantragen.
Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
- aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für Einreise
- Anerkennung ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss
- Einholung Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
- Fachkraft erhält innerhalb von 3 Wochen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (für Beantragung Visum)
- weitere 3 Wochen bis Ausstellung Visum
- Einreise von Familienmitgliedern möglich, wenn zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von 6 Monaten)
Für eine einzelfallbezogene Beratung sind zunächst folgende Unterlagen erforderlich:
- Vollmacht der ausländischen Person
- ggf. zuzüglich Vollmacht, aus der sich die Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber ergibt
- Farbkopie des Nationalpasses der ausländischen Person
- Abschlusszeugnis/Ausbildungsnachweis
Voraussetzungen
- Ausländische Person befindet sich im Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder rechtmäßig in einem Drittstaat- Konkretes Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers
Hinweise
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an ausländische Personen, die zu einem Aufenthaltszweck des Aufenthaltsgesetzes nach:- § 16a (Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung),
- § 16d (Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen),
- § 18a (Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung),
- § 18b (Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung) oder
- § 18c Absatz 3 (Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung) einreisen wollen oder
- an sonstige qualifizierte Beschäftigte.
Bitte vereinbaren Sie für ein Beratungsgespräch vorab einen Termin!
§ 81a Aufenthaltsgesetz
Weiterführende Links
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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) berät Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren und den vorzulegenden Unterlagen. Dies umfasst auch eine Beratung zu einem im zeitlichen Zusammenhang geplanten Nachzug von Familienangehörigen.
Soll das Verfahren durchgeführt werden, schließen der bevollmächtigte Arbeitgeber und das HWCP eine entsprechende Vereinbarung. Das HWCP fungiert dabei als zentrale Ansprechpartnerin und Mittlerin des Verfahrens. Es initiiert und überwacht das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle. Dabei informiert es den Arbeitgeber unverzüglich hinsichtlich neuer Sachstände und leitet entsprechende Schreiben weiter.
Nach Abschluss des Anerkennungsverfahren berät das HWCP den Arbeitgeber zum weiteren Vorgehen und holt, sofern erforderlich, die Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
Das HWCP prüft zudem die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Vorabzustimmung aus.
Unter Vorlage der Vorabzustimmung soll die ausländische Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung eines Visums erhalten. Innerhalb von drei weiteren Wochen soll die Auslandsvertretung in der Regel über den Antrag entschieden haben und ein Visum zur Einreise ausstellen.
Soll das Verfahren durchgeführt werden, schließen der bevollmächtigte Arbeitgeber und das HWCP eine entsprechende Vereinbarung. Das HWCP fungiert dabei als zentrale Ansprechpartnerin und Mittlerin des Verfahrens. Es initiiert und überwacht das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle. Dabei informiert es den Arbeitgeber unverzüglich hinsichtlich neuer Sachstände und leitet entsprechende Schreiben weiter.
Nach Abschluss des Anerkennungsverfahren berät das HWCP den Arbeitgeber zum weiteren Vorgehen und holt, sofern erforderlich, die Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
Das HWCP prüft zudem die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Vorabzustimmung aus.
Unter Vorlage der Vorabzustimmung soll die ausländische Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung eines Visums erhalten. Innerhalb von drei weiteren Wochen soll die Auslandsvertretung in der Regel über den Antrag entschieden haben und ein Visum zur Einreise ausstellen.
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