Verlängerung des Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid
Wird nach dem Asylverfahren ein positiver Bescheid erstellt, erhält die antragstellende Person einen befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG - Aufenthalt aus humanitären Gründen).
Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:
Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.
Dies gilt auch für die Ersterteilung bei Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)
Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die bezirklichen Ausländerdienststellen zuständig.
Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:
- Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG) und Anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 3 Jahre
- Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 2 Jahre
- Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 1 Jahr oder 3 Jahre
Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.
Dies gilt auch für die Ersterteilung bei Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)
Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die bezirklichen Ausländerdienststellen zuständig.
Grundsätzlich:
- Aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Nationalpass oder Reiseausweis
- 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
- Bei Arbeitslosigkeit: aktueller SGB-II-Bescheid oder Sozialhilfe-Bescheid.
- Aktueller eAT
- Nationalpass oder Reiseausweis
- Nationalpass oder Reiseausweis und eAT des Gatten / der Gattin (mit Aufenthaltserlaubnis gem. §25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG)
- Eheurkunde
- Mietvertrag
- Nachweis der aktuellen Miethöhe
- Sprachzertifikate
- aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Nationalpass oder Reiseausweis
- Nationalpass oder Reiseausweis und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) der Eltern
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde der Eltern
- Schulbescheinigung mit Angabe des angestrebten Schulabschlusses
- Sprachzertifikate
Voraussetzungen
Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG; bei Familienangehörigen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 oder 32 AufenthG.Persönliche Vorsprache in der zuständigen Dienststelle.
- § 25 Abs. 1 AufenthG
- § 25 Abs. 2 AufenthG
- § 25 Abs. 3 AufenthG
- § 30 AufenthG
- § 32 AufenthG
- § 1 Abs. 3 AufenthV
- § 5 AufenthV
Weiterführende Links
-
Zentrale Ausländerbehörde - Hamburg -
Bundesministerium des Innern und Heimat - Fotomustertafel (externer Link) -
Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML -
eAT - Elektronischer Aufenthaltstitel -
Einwohnerzentralamt - Informationen zum Ausländerrecht -
Aufenthalt / Niederlassung - Anträge (mehrsprachig)
- Nehmen sie zwecks Terminvereinbarung mit der zuständigen bezirklichen Ausländerdienststelle Kontakt auf.
- Sprechen sie persönlich vor und stellen sie ihren Antrag beim vereinbarten Termin, bringen sie die benötigten Unterlagen mit und bezahlen sie gegebenenfalls anfallende Gebühren.
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Dienststelle geprüft.
- Bei positiver Entscheidung über ihren Antrag:
- Die biometrischen Daten werden aufgenommen.
- Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird bei der Bundesdruckerei GmbH bestellt.
- Es wird ein weiterer Termin zur Aushändigung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und ggf. des Reiseausweises vereinbart.
- Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) und ggf. de Reiseausweis wird ausgehändigt. Die Abholung ist bei Vorlage einer Vollmacht auch durch Dritte möglich.
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