Schülersammellisten Klassenreise, gesicherter Aufenthalt
Einreise / Durchreise - Schengen-Staaten
Schüler aus Drittstaaten (Nicht-EU Ländern), die in Deutschland einen Aufenthaltstitel besitzen (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis), benötigen kein Visum für die Schengen-Staaten. Dies gilt sowohl für die Durchreise als auch für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten. Voraussetzung ist, dass sie über einen gültigen Nationalpass ihres Herkunftsstaates sowie den deutschen Aufenthaltstitel verfügen.
Schüler aus Drittstaaten (Nicht-EU Ländern), die in Deutschland einen Aufenthaltstitel besitzen (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis), benötigen kein Visum für die Schengen-Staaten. Dies gilt sowohl für die Durchreise als auch für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten. Voraussetzung ist, dass sie über einen gültigen Nationalpass ihres Herkunftsstaates sowie den deutschen Aufenthaltstitel verfügen.
Einreise / Durchreise EU Mitgliedsland, aber kein Schengen-Staat
Für die Einreise und Durchreise in ein EU Mitgliedsland, das kein Schengen Staat ist, wurde für Klassenreisen allgemein bildender Schulen und Berufsschulen die Schülersammelliste entwickelt. Schüler aus Drittstaaten benötigen für die Einreise / Durchreise dann kein Visum mehr, wenn sie in einer solchen Liste eingetragen sind. Ist die Schülersammelliste mit Passbildern versehen, ersetzt sie sogar den Pass.
- Name und Anschrift der Schule
- Namen und Vornamen aller Reisenden (auch der begleitenden Lehrkräfte)
- zusätzlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und nach Möglichkeit aufenthaltsrechtlichen Status derjenigen ausländischen Schülerinnen und Schüler, die aus Drittstaaten stammen
- Passfotos dieser Schülerinnen und Schüler
- Angabe des Reisezieles und der Reisedauer
Voraussetzungen
- Schüler einer allgemein bildenden Schule oder Berufsschule aus Drittstaaten mit Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (gesicherter Aufenthalt)
- Einreise oder Durchreise in ein EU Mitgliedsland, das kein Schengen Staat ist
Hinweise
Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Schule, nicht nach dem Wohnort der Schüler.
§ 1 Abs. 5 AufenthV - Begriffsbestimmungen
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV - Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
§ 48 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 50 Abs.1 AufenthV - Gebühren
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV - Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
§ 48 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 50 Abs.1 AufenthV - Gebühren
Weiterführende Links
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Informationen zu Klassenreisen -
Sozialbehörde - Flüchtlinge in Hamburg
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