Aufenthaltserlaubnis, Erteilung für im Bundesgebiet geborene Kinder
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt.
Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.
Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
- Pass des Kindes (das Kind muss entweder über einen eigenen gültigen Pass verfügen oder im Pass eines Elternteils eingetragen sein)
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate), 35mm x 45mm, Frontalaufnahme, heller Hintergrund
- Geburtsurkunde
- Pässe der Eltern
Voraussetzungen
- Im Bundesgebiet geboren
Hinweise
Das Kind muss im Bundesgebiet Deutschland geboren sein und gemeinsam mit den/dem sorgeberechtigten Eltern(teil) in Hamburg gemeldet sein.Weiterführende Links
-
Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Hamburg) -
Ausländerangelegeheiten -
Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML -
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet -
Online-Dienst: Aufenthaltserlaubnis Hamburg
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