Gewerbesteuer, Zuständigkeit für auswärtige Unternehmen mit Betriebsstätten in Hamburg bei auswärts durchgeführter Zerlegung
Für auswärtige Unternehmen (Firmensitz außerhalb Hamburgs), die in Hamburg Betriebsstätten (z.B. Filialen) unterhalten, wird die Zerlegung der Gewerbesteuer auf die betroffenen Städte/Gemeinden der einzelnen Betriebsstätten im auswärtigen Finanzamt (i.d.R. am Firmensitz) durchgeführt.
An jede betroffene Stadt/Gemeinde wird eine entsprechende Zerlegungserklärung übermittelt, die im Anschluss für die Betriebsstätten die konkrete Gewerbesteuer festsetzt.
Hinweise
Für die Festsetzung der Gewerbesteuer der entsprechenden Betriebsstätten in Hamburg ist zentral das Finanzamt Barmbek-Uhlenhorst zuständig.Weiterführende Links
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Finanzamt Barmbek-Uhlenhorst
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