Beschränkte Steuerpflicht, Gemeinnützigkeit, Zuständigkeit nach Steuernummer
Zuständig für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist das Finanzamt Hamburg-Nord.
- Satzung o. ä.
- Steuererklärungen sowie dazugehörige Unterlagen und Nachweise
- Gewinnermittlung (Buchführung)
Voraussetzungen
- Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse
- Gemeinnützigkeit
- keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im Inland
- inländische Einkünfte
beschränkte Steuerpflicht: § 2 Körperschaftsteuergesetz
Gemeinnützigkeit:§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz
Zuständigkeit:Abschnitt XII Absatz 1 Nummer 3 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter
Gemeinnützigkeit:
Zuständigkeit:
Weiterführende Links
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Einkommensteuererklärung, Abgabefrist, Fristverlängerung
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