Beschränkte Steuerpflicht, Körperschaftsteuer, Zuständigkeit nach Namen
Zuständig für die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist das Finanzamt Hamburg-Nord.
Beschränkt steuerpflichtig ist eine Körperschaft, wenn sie weder ihren Ort der Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, aber inländische Einkünfte erzielt.
Beschränkt steuerpflichtig ist eine Körperschaft, wenn sie weder ihren Ort der Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, aber inländische Einkünfte erzielt.
- Steuererklärungen sowie dazugehörige Unterlagen und Nachweise
- Gewinnermittlung (Buchführung)
- Gesellschaftsvertrag
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (einmalig)
Voraussetzungen
- Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse
- keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im Inland
- inländische Einkünfte
Hinweise
Nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung ist Hamburg nur für die Länder Schweden und Irland zuständig. Die Zuständigkeit für das übrige Ausland verteilt sich auf andere Finanzämter in Deutschland (siehe Link).- Beschränkte Steuerpflicht:
§ 2 Körperschaftsteuergesetz - Zuständigkeit:
§ 20 Absätze 3 und 4 Abgabenordnung Abschnitt XII Absatz 1 Nummer 1 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter
Weiterführende Links
-
Zuständigkeitsverteilung gem. Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung -
Einkommensteuererklärung, Abgabefrist, Fristverlängerung
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