Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
nicht angegeben
nicht angegeben
- Formloser Antrag gemäß den Anforderungen der 41.BlmSchV
- Lebenslauf
- Arbeitsproben
Voraussetzungen
nicht angegebenHinweise
Die zuständige Behörde kann nach § 29a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a, die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen veranlasst. In der Regel wird dafür ein bekannt gegebener Sachverständiger beauftragt.Der Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG ist für Antragsteller mit Geschäftssitz in Hamburg zu stellen bei der
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Immissionsschutz und Betriebe
Referat I 11, Grundsatz Störfallvorsorge
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
Gemäß § 29 b BImSchG - Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen - in Verbindung mit der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung).
Weiterführende Links
-
Einheitlicher Ansprechpartner -
Sachverständige in Deutschland, ReSyMeSa -
Leitfaden Erfahrungsberichte (KAS 36) -
Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV
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Verantwortlich für den Inhalt
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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