Wanderlager, Anzeige
Die formlose Anzeige muss beinhalten:
Bei elektronischer Anzeige entfällt die zweite Ausfertigung.
- Kopie der Reisegewerbekarte
- Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung
- Den Namen des Veranstalters und der Person, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden sowie Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen
- Den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen (möglichst mit Kopie der öffentlichen Bekanntmachung in den Medien).
Bei elektronischer Anzeige entfällt die zweite Ausfertigung.
Voraussetzungen
Gültige Erlaubnis - ReisegewerbekarteHinweise
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden, der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
§ 56a Gewerbeordnung (GewO)
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