Genehmigung von Rücknahmesystemen für gebrauchte Verkaufsverpackungen - Duale Systeme
nicht angegeben
Systeme zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen müssen von der zuständigen Obersten Abfallbehörde genehmigt werden.
Formloser Antrag sowie geeignete Nachweise gemäß § 18 Absatz 1 und 1a Verpackungsgesetzt (VerpackG). Dies sind u.a.:
- Handelsregisterauszug,
- Verträge über die Sammlung von Papier, Glas und Leichtverpackungen mit den in der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Entsorgungsunternehmen,
- Verträge über die Sortierung und Verwertung von Papier, Glas und Leichtverpackungen,
- Abstimmungserklärung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadtreinigung Hamburg AöR) bzw. Unterwerfungserklärung,
- öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Mitbenutzung von Erfassungseinrichtungen zur Sammlung von stoffgleichen Nichtverpackungen - "Hamburger Wertstofftonne"
- Nachweis der Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 2 Nr.3a) AbfBeauftrV,
- Nachweis über die Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Absatz 1 Satz 2 VerpackG,
- Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 18 Absatz 1a VerpackG
- Beitrittsnachweis bei der - Gemeinsamen Stelle
Voraussetzungen
nicht angegebenHinweise
nicht angegebenGesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne (HWTVO) Umweltgebührenordnung
Weiterführende Links
-
Abfall und Entsorgung - Abfallwirtschaft -
Siedlungsabfälle/Recycling -
Abfallbeauftragtenverordnung -
Verpackungsgesetz
- Antrag auf Genehmigung
- Prüfung auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen
- Verwaltungsverfahren
- Anhörung der betroffenen Dritten
- Genehmigung
- Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg
Verantwortlich für den Inhalt
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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