Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als europäische Rechtsanwältin / europäischer Rechtsanwalt beantragen
Wie wollen als europäische Rechtsanwältin / europäischer Rechtsanwalt arbeiten? Dann können Sie Ihre Zulassung bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg beantragen.
Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen haben grundsätzlich die Möglichkeit, in die für den Ort ihrer Niederlassung in Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer nach den §§ 2ff. EuRAG aufgenommen zu werden. Nach der Aufnahme sind sie berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit von (deutschen) Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen auszuüben (§ 2 Abs. 1 EuRAG). Die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen sind damit den deutschen Rechtsanwalt/Rechtsanwältinnen in den grundlegenden Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache mit aktuellem Lichtbild
Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes nach § 16a Abs. 5 EuRAG (Original)
Anlage zum Antrag betreffend Angaben zur Vereidigung/ Entrichtung der Verwaltungsgebühr/Kammerbeitrag
Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes nach § 16a Abs. 5 EuRAG (Original)
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
Anlage zum Antrag betreffend Angaben zur Vereidigung/ Entrichtung der Verwaltungsgebühr/Kammerbeitrag
Voraussetzungen
Bitte wenden Sie sich an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg.Hinweise
Nur mit der Zulassung darf der europäische Anwalt auch die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt führen.
Bezeichnung: § 3 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__3.html
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__3.html
Weiterführende Links
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Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg -
Einheitlicher Ansprechpartner -
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -
Homepage Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Sie stellen einen Antrag mit allen Unterlagen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg.
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