Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.
Versicherungen, Finanzamt, Krankenkasse, Nachlassgericht benötigen allerdings oftmals eine deutsche Urkunde.
- Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
- Nachweis der Meldeanschrift des Verstorbenen
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)
- Nachweis des Familienstandes des Verstorbenen durch Eheurkunde ggf. mit Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- ausländische Urkunden ggf. mit Übersetzung und Apostille/Legalisation
War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:
- Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab schriftlich oder telefonisch im Standesamt.
Vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind:
- die Kinder
- die Eltern
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
- die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Hinweise
Zuständig ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der verstorbenen Person. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, dann ist das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers für die Nachbeurkundung zuständig, ggf. auch das Standesamt I in Berlin.In allen anderen Fällen: das Standesamt I in Berlin (s. Link)
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
- Bundesvertriebenengesetz
- Staatsangehörigkeitsgesetz
Weiterführende Links
-
Standesamt I in Berlin -
Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland -
Nachbeurkundung einer Lebenspartnerschaft im Ausland -
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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