Nachbeurkundung einer Lebenspartnerschaft im Ausland
Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen kann. Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Lebenspartnerschaft bzw. Ehe nach deutschem Recht und nach den jeweiligen ausländischen Rechten. Es wird weiterhin geprüft, ob in der Urkunde vermerkte Namenserklärungen wirksam sind, ggf. werden Namenserklärungen aufgenommen.
Voraussetzungen
Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann nur dann in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig begründet wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.Die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigt ist:
- jeder Lebenspartner
- sind beide verstorben:
- deren Eltern und
- deren Kinder
Hinweise
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat (gewöhnlicher Aufenthalt). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.- §§ 9, 15 und 35 Personenstandsgesetz (PStG)
- Einführungsgesetz zum BGB
- BGB
- Staatsangehörigkeitsgesetz
- Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelehnten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Konsulargesetz
- Ausländische Gesetze (Sachrecht)
Weiterführende Links
-
Standesamt I in Berlin -
Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland -
Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland -
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
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