Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland
Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschem Recht und nach den jeweiligen ausländischen Rechten. Es wird weiterhin geprüft, ob in der Heiratsurkunde vermerkte Namenserklärungen wirksam sind, ggf. werden Namenserklärungen aufgenommen.
Voraussetzungen
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- Eheschließungen in ausländischen Konsulaten in Deutschland, wenn keiner der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist
Antragsberechtigt ist:
- jeder Ehepartner
- sind beide verstorben:
- deren Eltern oder
- deren Kinder
Hinweise
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat (gewöhnlichen Aufenthalt). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.Ob für die Beratung im zuständigen Standesamt ein Termin erforderlich ist, sehen Sie bei den Öffnungszeiten des jeweiligen Standesamtes.
- §§ 9, 15, 34 f. Personenstandsgesetz (PStG)
- Einführungsgesetz zum BGB
- BGB
- Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz
- Staatsangehörigkeitsgesetz
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Konsulargesetz
- ausländische Gesetze (Sachrecht)
Weiterführende Links
-
Standesamt I in Berlin -
Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland -
Nachbeurkundung einer Lebenspartnerschaft im Ausland -
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
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