Amtsgericht, Beglaubigung von Dokumenten und Urkunden des Amtsgerichts für das Ausland
Wenn Sie Dokumente und Urkunden des Amtsgerichts und der Hamburger Stadteilgerichte für das Ausland beglaubigen lassen möchten, müssen Sie sich an das Amtsgericht Hamburg wenden.
- Wenn Sie Dokumente und Urkunden des Amtsgerichts und der Hamburger Stadteilgerichte für
das Ausland beglaubigen lassen möchten, müssen Sie sich an das Amtsgericht Hamburg
wenden.
das Ausland beglaubigen lassen möchten, müssen Sie sich an das Amtsgericht Hamburg
wenden.
- Das Amtsgericht Hamburg ist nur berechtigt, eigene Urkunden und Dokumente mit einer kostenpflichtigen Vorbeglaubigung (zur späteren Legalisation) oder Apostille zu versehen.
- Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der/die Unterzeichnende gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.
- Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung mit anschließender Legalisation oder eine Apostille.
- Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, siehe Link
- Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.
- Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
- Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch anders als bei der Legalisation von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
- Die Urkunde(n), die mit einer Beglaubigung oder Apostille versehen werden sollen
- Originalurkunde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertretenden/die Vertretende
- Originalurkunde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertretenden/die Vertretende
Voraussetzungen
Ihre Urkunde beziehungsweise Ihr Dokument wurde vom Hamburger Amtsgericht beziehungsweise von einem Hamburger Stadtteilgericht ausgestellt.Hinweise
Urkunden der hamburgischen Notare erhalten eine Legalisation beziehungsweise Apostille beim Landgericht Hamburg.
- Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefr_bkg_haag/BJNR208750965.html
- Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefrv_1997_haag/BJNR287200997.html
- § 13 Konsulargesetz (KonsG)
https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/__13.html#:~:text=%C2%A7%2013%20Legalisation%20ausl%C3%A4ndischer%20%C3%B6ffentlicher%20Urkunden%20%281%29%20Die,in%20ihrem%20Amtsbezirk%20ausgestellten%20%C3%B6ffentlichen%20Urkunden%20zu%20legalisieren.
- Nr. 1310 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/anlage.html
https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefr_bkg_haag/BJNR208750965.html
- Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefrv_1997_haag/BJNR287200997.html
- § 13 Konsulargesetz (KonsG)
https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/__13.html#:~:text=%C2%A7%2013%20Legalisation%20ausl%C3%A4ndischer%20%C3%B6ffentlicher%20Urkunden%20%281%29%20Die,in%20ihrem%20Amtsbezirk%20ausgestellten%20%C3%B6ffentlichen%20Urkunden%20zu%20legalisieren.
- Nr. 1310 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/anlage.html
Weiterführende Links
-
Amtsgerichte Hamburg -
Service / Zentralverwaltung Amtsgericht -
Auswärtiges Amt - Urkunden, Beglaubigungen
Apostillen / Legalisationen können Sie durch einen Antrag schriftlich beantragen.
- Zuerst füllen Sie einen formlosen Antrag aus.
- Sie reichen den Antrag mit dem entsprechenden Dokument im Original beim Amtsgericht Hamburg ein und geben an, für welches Land die Apostille beziehungsweise Vorbeglaubigung benötigt wird.
- Das Amtsgericht Hamburg prüft den Antrag und die erforderlichen Unterlagen und entscheidet, ob die Beglaubigung ausgestellt werden kann.
- Wird der Antrag positiv beschieden, entstehen Ihnen Kosten für die Ausstellung der Beglaubigung.
- Sie erhalten im Anschluss eine Rechnung. Die Kosten für die Ausstellung der Beglaubigung richten sich nach der Kostenverordnung.
- Zuerst füllen Sie einen formlosen Antrag aus.
- Sie reichen den Antrag mit dem entsprechenden Dokument im Original beim Amtsgericht Hamburg ein und geben an, für welches Land die Apostille beziehungsweise Vorbeglaubigung benötigt wird.
- Das Amtsgericht Hamburg prüft den Antrag und die erforderlichen Unterlagen und entscheidet, ob die Beglaubigung ausgestellt werden kann.
- Wird der Antrag positiv beschieden, entstehen Ihnen Kosten für die Ausstellung der Beglaubigung.
- Sie erhalten im Anschluss eine Rechnung. Die Kosten für die Ausstellung der Beglaubigung richten sich nach der Kostenverordnung.
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