Sondernutzungen in Grünanlagen, Veranstaltungen
Die Benutzung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Ausnahme von den Verboten zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen dar und erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählen Veranstaltungen in Grün- und Erholungsanlagen.
Antragstellung kann formlos erfolgen
Voraussetzungen
Eine Sondernutzungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn- Erholungssuchende nicht unzumutbar beeinträchtigt werden
- eine Vereinbarkeit mit den örtlichen Gegebenheiten (anstehende Bau- und Pflegemaßnahmen, Flächeneigenschaften, Gartendenkmalschutz, Belange behinderter Menschen und angrenzender Nachbarschaft usw.) gegeben ist
- Schutzgebote des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegen stehen
- die Nutzung sich nicht negativ auf die jeweilige Grün und Erholungsanlage auswirkt
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
§ 4 Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994.
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