Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen ist die berufsständische Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte in Hessen.
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen
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Altersrente
- Regulär mit Erreichen der Regelaltersgrenze
- Vorgezogen auf schriftlichen Antrag nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenze
- Hinausgeschoben nach Überschreitung der Regelaltersgrenze und entsprechender Beantragung durch das Mitglied
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer, Lebenspartner und Waisen
Darüber hinaus kann das Versorgungswerk auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewähren.
Nähere Informationen zu den Leistungsarten gibt die Geschäftsstelle des Versorgungswerks und können zudem in der Satzung und auf der Internetseite des Versorgungswerks in Erfahrung gebracht werden.
Weiterführende Links
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Internetseite des Versorgungswerks -
Satzung des Versorgungswerks
Das Versorgungswerk informiert seine Mitglieder schriftlich und auch gerne telefonisch darüber, welche Unterlagen je nach Sachverhalt einzureichen sind.
Für selbständig tätige Mitglieder ist bis zum 31.03. eines Kalenderjahres ein Einkommensnachweis des vorletzten Kalenderjahres einzureichen.
Eine Antragstellung ist in der Regel schriftlich und ohne gesondertes Formular möglich (Ausnahme: Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats).
Zur Vereinfachung des Verfahrens sendet das Versorgungswerk benötigte Formulare auch gerne per Post zu. Zudem können wichtige Formulare auf der Internetseite des Versorgungswerks heruntergeladen werden.
Weiterführende Links
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Formularangebot auf der Internetseite des Versorgungswerks
Voraussetzungen
Die wesentliche Voraussetzung für die Begründung einer Mitgliedschaft ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch eine hessische Rechtsanwaltskammer.
Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung sind in der Satzung geregelt. Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit der Zahlung eines Beitrags.
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Satzung des Versorgungswerks
Hinweise
Aufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium der Justiz
Weiterführende Links
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Satzung des Versorgungswerks -
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
Pflichtmitglied im Versorgungswerk werden gem. § 2 des Gestzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung (Hess. RAVG) Personen, die eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main oder Kassel erhalten haben.
Der neu zugelassene Rechtsanwalt ist mit der Übergabe seiner Zulassungsurkunde dazu verpflichtet, das Versorgungswerk hierüber zu informieren. Hierauf sendet das Versorgungswerk alle erforderlichen Unterlagen zu.
Weiterführende Links
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§ 2 Hess. RAVG
Verantwortlich für den Inhalt
Hessisches Ministerium der Justiz
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
02.12.2019