Auch "andere Personen" als Markscheider können für übertägige Betriebe "sonstige Unterlagen" anfertigen, vorausgesetzt, sie sind von der zuständigen Behörde anerkannt.
Auch "andere Personen" als Markscheider können für übertägige Betriebe "sonstige Unterlagen" anfertigen, vorausgesetzt, sie sind von der zuständigen Behörde anerkannt.