Beglaubigung von Kopien/Abschriften
Das Bürgeramt beglaubigt Kopien, wenn
- das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
- die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Das Original muss hierzu vorgelegt werden.
Nicht beglaubigt werden dürfen:
- Urkunden des Standesamtes (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden etc.)
- Abschriften aus amtlichen Registern
- Testamente
- Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
- Gerichtsurteile
- Vereins- und Handelsregisterauszüge
- eidesstattliche Versicherungen
- Generalvollmachten
- Schriftstücke, die das Privatrecht betreffen bzw. für den privaten Gebrauch benötigt werden
Sofern Sie Kopien vorgenannter Dokumente beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Hinweise
Es gibt Schulen, die eine Beglaubigung von dort ausgestellten Zeugnissen kostenfrei bzw. kostengünstiger vornehmen. Dieses ist jedoch beim Schulsekretariat direkt zu erfragen.
Zur Fertigung von Kopien stehen Ihnen in den BürgerServiceCentern Münzkopierer zur Verfügung.
- Original
- Personalausweis/Reisepass ,
Bei einer Beglaubigung eines deutschen Personalausweises/Reisepasses ist ein schriftlicher Nachweis mitzubringen, wofür diese Beglaubigung benötigt wird.
Hinweise
Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten
Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten werden nur zur Vorlage bei einer deutschen Behörde vorgenommen. Die Behörde muss vom Antragsteller benannt werden können, da sie in den Beglaubigungsstempel aufzunehmen ist.
Beglaubigungen sind möglich, bei Vorlage
- eines ausländischen Dokumentes mit Übersetzung (von einem in Deutschland amtlich vereidigten Dolmetscher erstellt)
- eines ausländischen Dokumentes in lateinischer Schrift ohne Übersetzung
- einer deutschen Übersetzung eines ausländischen Dokumentes im Original
Ausländische Dokumente in anderen als lateinischen Schriftzeichen (bspw. russisch, chinesisch, etc.) ohne Übersetzung können nicht beglaubigt werden.
§ 33 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Brem. VwVfG) § 34 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Brem. VwVfG)
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