Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen,
wenn Sie befristet nicht erwerbsfähig im Sinne des Rentenversicherungsträgers sind und
wenn Sie keine oder keine ausreichende befristete Rente erhalten.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen,
wenn Sie befristet nicht erwerbsfähig im Sinne des Rentenversicherungsträgers sind und
wenn Sie keine oder keine ausreichende befristete Rente erhalten.