Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen,
- wenn Sie befristet nicht erwerbsfähig im Sinne des Rentenversicherungsträgers sind und
- wenn Sie keine oder keine ausreichende befristete Rente erhalten.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen,