Beglaubigung von Schriftstücken für Rentenangelegenheiten
Für folgende staatliche Rentenversicherungsträger dürfen Beglaubigungen vorgenommen werden:
- Rentenversicherungsanstalten
- Pensionskassen
- Seekassen
- Knappschaften
- Personalausweis oder Reisepass
- Schreiben der anfordernden Stelle
- Vorlage des Originaldokuments,
- Das Original muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Gegebenenfalls Kopien,
- Mitgebrachte Kopien müssen das gesamte Originaldokument wiedergeben
- Ein mehrseitiges Dokument darf nicht doppelseitig kopiert sein
Hinweise
- Kopien von Originalunterlagen dürfen mitgebracht werden
- Die Schriftstückke können auch direkt bei Deutschen Rentenversicherung vorgelegt werden
- Beglaubigungen für private Rentenversicherungen sind nicht gebührenfrei.
- Beglaubigunen für private Rentenversicherungsträger sind nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Weitere Informationen unter Tel.: (0421) 361-88664.
§ 33 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Brem. VwVfG)
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