Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Rentenberatung erbringen
Wer darf Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erbringen?
- Prüfung von Anträgen auf Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und Beruf ständigen Versorgung mit entsprechender Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister,
- Untersagung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung und entsprechender Vollzug im Rechtsdienstleistungsregister, sonstige Änderungen der Registrierung
- Antrag auf Registrierung als Rechtsdienstleister auf dem Gebiet der Rentenberatung;
- Zeugnisse zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde;
- polizeiliches Führungszeugnis;
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindes Versicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall;
- Erklärung über geordnete Vermögensverhältnisse (keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Eintragung nach § 26 Abs. 2 Insolvenzverordnung, § 915 Zivilprozessordnung).
Voraussetzungen
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit;
- theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollten; eine Berufshaftpflichtversicherung
Weiterführende Links
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§ 10 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) -
§ 13 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Verantwortlich für den Inhalt
Ministerium für Wirtschaft und Energie
des Landes Brandenburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
01.11.2019