Jagderlaubnis Erteilung
Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Jagdausübungsberechtigten (Erlaubnisgeber) und dem Jäger (Erlaubnisnehmer) geschlossen.
Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Jagdausübungsberechtigten (Erlaubnisgeber) und dem Jäger (Erlaubnisnehmer) geschlossen. Hierbei besteht kein behördlicher Kontakt.
Wenn die Jagderlaubnis entgeltlich erteilt wird, muss diese durch die untere Jagdbehörde in den Jagdschein eingetragen werden. Das Verfahren gehört zu den Leistungen
- Jagdschein Eintragung
- Jagdschein Änderung
keine
Nach § 16 Abs. 3 BbgJagdG ist die Schriftform (zivilrechtlicher Vertrag) erforderlich.
Voraussetzungen
Der Jagdausübungsberechtigter ist nicht verpflichtet, Dritten die Jagd in seinem Jagdbezirk zu gestatten. Eine Jagderlaubnis darf nur an Jäger erteilt werden und bis maximal 1.000 ha Jagdfläche/pro Person betragen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Erlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten schriftlich erteilt werden.
§ 15 Absatz 1 und 2 BbgJagdG
§ 16 BbgJagdG
Zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jäger wird ein zivilrechtlicher Vertrag (bedarf keines Musters) geschlossen, welcher nach § 16 Abs. 3 BbgJagdG die Schriftform erfordert.
Verantwortlich für den Inhalt
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirschaft
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
07.11.2019