Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, auch häufig als Minijob bezeichnet, ist eine Arbeit mit geringem Umfang oder Einkommen. Es gibt eine Verdienstgrenze, die dynamisch gestaltet ist und sich am Mindestlohn orientiert.
Für Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer fallen dabei in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung) an, außer Sie entscheiden sich freiwillig dafür. Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitnehmer müssen diese Abgaben pauschal übernehmen.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Rubrik "Links".
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Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Je nach Sachlage des Einzelfalls sind unterschiedliche Unterlagen notwendig. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren. Beachten Sie hierzu auch die weiterführenden Links.
Voraussetzungen
- Ihre Beschäftigung überschreitet die vorgeschriebenen Umfangs- oder Einkommensgrenzen nicht.
- Sie haben eine vertragliche Vereinbarung über die Beschäftigung beschlossen.
- Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber melden die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale und entrichten die vorgeschriebenen Abgaben.
Hinweise
Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.
Gebühr
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
Rechtsbehelfe
Entfällt
Verfahrensablauf
- Sie schließen einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
- Vor Arbeitsbeginn melden Sie als Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberin den Minijob bei der Minijob-Zentrale an.
- Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer beginnen die Tätigkeit, und führen gegebenenfalls Stunden- oder Tätigkeitsnachweise, insbesondere bei stundenbasierter Bezahlung.
- Monatlich oder quartalsweise melden Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale, zahlen die Pauschalabgaben und dokumentieren die Beschäftigung.
- Nach Ende der Beschäftigung wird der Minijob formal beendet, Sie erhalten gegebenenfalls Bescheinigungen über Beschäftigungszeiten und Abgaben.
Fristen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Keine
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
Sie müssen die Beschäftigung vor Arbeitsbeginn anmelden. Änderungen müssen Sie unverzüglich anzeigen. Die Pauschalabgaben für Steuern und Sozialversicherung müssen Sie monatlich oder vierteljährlich überweisen.
Bei kurzfristigen Minijobs darf die Tätigkeit nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern
Bearbeitungsdauer
In den meisten Fällen wird die Anmeldung eines Minijobs innerhalb weniger Tage bis zu ein bis zwei Wochen bearbeitet, insbesondere wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
