Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie - etwa infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung - nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Eine Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. In der Vollmacht können Sie im Einzelnen regeln, für welche Aufgabenbereiche sie gelten und welche Befugnisse die Bevollmächtigten haben sollen. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, so kann eine rechtliche Betreuung vermieden werden.
Die Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht bietet Informationsveranstaltungen sowie telefonische und persönliche Beratungsgespräche an. Sie können zudem Ihre Unterschrift oder Ihr Handzeichen auf Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen lassen.
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Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- gültiger Personalausweis
- gegebenenfalls Entwurf der Vorsorgevollmacht
Voraussetzungen
- Als Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber sind Sie volljährig und geschäftsfähig.
- Sie haben ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zur bevollmächtigten Person.
- Die bevollmächtigte Person ist bereit und in der Lage, Ihre Interessen zu vertreten.
- Zur Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie als Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber unbedingt persönlich anwesend sein. Die zuständige Stelle nimmt keine Beglaubigung in Ihrer Abwesenheit vor.
Hinweise
Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Die Schriftform wird verlangt in Grundbuch-, Handelsregister- und Prozesssachen. Ebenso, wenn der Bevollmächtigte beispielsweise in risikoreiche medizinische Eingriffe (§1829 BGB) oder in freiheitsentziehende Maßnahmen (§§1831 und 1832 BGB) einwilligen soll. Entscheidungen des Bevollmächtigten bedürfen in einigen Fällen, wie zum Beispiel bei freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der Zwangsbehandlung der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Sie können Ihre Unterschrift oder ein Handzeichen unter der Vorsorgevollmacht durch die Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht kostenlos öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung verleiht Ihrer Vorsorgevollmacht besondere Wirkung, zum Beispiel für den Verkauf von Eigentum oder das Ausschlagen eines Erbes. Eine Vorsorgevollmacht ist auch ohne die öffentliche Beglaubigung wirksam, sie kann jedoch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr erhöhen. Zur öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens auf der Vorsorgevollmacht ist der Personalausweis der unterschreibenden Person erforderlich. Eine öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist zum Beispiel ausdrücklich gefordert bei: Grundbuch- und Handelsregistereintragungen, einer Anmeldung im Vereinsregister, der Ausschlagung einer Erbschaft, der Rückgabe einer Schuldscheinanerkenntnis.
Die individuelle rechtliche Beratung, und die Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit einer Beurkundung durch einen Notar, sind situationsbedingt empfehlenswert. Zum Beispiel bei komplexen Vermögensverhältnissen, Differenzen in der Familie. Insbesondere erhöht die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht deren Beweiswert erheblich und schließt weitestgehend aus, dass später im Vertretungsfall Einwendungen gegen Ihre Geschäftsfähigkeit und gegen die Ernsthaftigkeit Ihrer Entscheidung geltend gemacht werden. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist immer notwendig bei der Aufnahme von Verbraucherdarlehen, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird oder wenn sie als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder einer GmbH tätig sind.
Vorsorgevollmachten können gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Die Beratung zur Vorsorgevollmacht kostenlos.
Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist kostenlos.
Für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer fallen Gebühren in Höhe von etwa 20 EUR bis 26 EUR an.
Handlungsgrundlagen
§§ 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__164.html
§§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html
§ 1901c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901c.html
§ 7 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
https://www.gesetze-im-internet.de/btog/__7.html
Rechtsbehelfe
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Weiterführende Links
Verfahrensablauf
- Sie vereinbaren einen Termin für ein Beratungsgespräch oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung.
- Sie nehmen den Termin wahr und haben die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
- Im Termin erhalten Sie eine verständliche Erklärung, wie eine Vorsorgevollmacht funktioniert und was dabei zu beachten ist.
- Sie unterschreiben direkt vor Ort. Dabei wird Ihr Ausweis geprüft.
- Die zuständige Stelle beglaubigt Ihre Unterschrift.
- Sie erhalten das Original mit Beglaubigungsvermerk.
- Sie können die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vorsorgevollmacht im Notfall aufgefunden wird.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Beratung dauert etwa 30 Minuten.
Die Beglaubigung dauert etwa 20 Minuten.
