Haben Sie im Ausland einen Abschluss als Ingenieurin oder Ingenieur erworben und Berufserfahrung gesammelt? Damit Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in Deutschland führen dürfen, brauchen Sie eine Erlaubnis. Für die Erlaubnis brauchen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur.
Ingenieurinnen und Ingenieure beraten, entwickeln, planen oder betreuen technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Projekte. Sie übernehmen auch die Kontrolle und Prüfung von Projekten. Ingenieurinnen und Ingenieure können auch als Sachverständige und für Forschungsaufgaben arbeiten.
Die Ingenieurberufe werden in Fachrichtungen unterteilt. Entsprechend den Fachrichtungen können Ingenieurinnen und Ingenieure in unterschiedlichen Bereichen arbeiten. Für jede Fachrichtung gibt es viele Spezialisierungen, so z. B. für:
- Bauingenieurwesen
- Maschinenbau
- Elektrotechnik
- Informatik
- Verfahrenstechnik
- Wirtschaftsingenieurwesen
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation
aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.
Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen,
dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
2. Antragsprüfung
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente vollständig von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation mit denen im Bundesland Berlin gleichwertig? Für den Vergleich sind z. B. Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig.
- Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
- Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung. Dazu zählt z. B. Ihr Wohnsitz oder Ihre Absicht, im gewählten Bundesland Berlin zu arbeiten.
- Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. Sie erhalten darüber eine Bescheinigung. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. In den meisten Fällen können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Ingenieurin oder Ingenieur. Dabei beaufsichtigt Sie eine qualifizierte Person. Vielleicht müssen Sie eine Zusatzausbildung machen.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.
Arbeiten ohne Anerkennung
Sie können auch ohne die Anerkennung arbeiten, z. B. angestellt in einem Ingenieurbüro.
- Aber: Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ ist besonders geschützt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung nicht führen. Das gilt auch für eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung.
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle melden oder registrieren.
- Sie müssen vielleicht nachweisen: Mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Beruf in den letzten 10 Jahren.
- Wenn Sie selbständig arbeiten gilt vielleicht auch: Sie müssen eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung haben.
Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Näheres finden Sie unter "Weiterführende Informationen".
