Wenn Sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Sie wehrpflichtig. Wollen Sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres die Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten verlassen, benötigen Sie eine Genehmigung des für Sie zuständigen Kreiswehrersatzamtes. Das Gleiche gilt, wenn Sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.
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Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei; die Erstellung erfolgte mit freundlicher Unterstützung durch die Wehrbereichsverwaltung Ost. Stand: 04.02.2011
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