Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich gemäß § 40 Absatz 1 AwSV anzuzeigen.

Anzeigepflichtig sind auch der Wechsel des Betreibers und die Stilllegung der Anlage.

Eignungsfeststellungen nach § 63 Absatz 1 WHG sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Bitte wählen Sie aus, wo Sie die Leistung beantragen möchten: