Sollten Sie ein Gebäude abgebrochen oder die Nutzung eines Grundstückes geändert haben, müssen Sie dies spätestens nach zwei Monaten der für Sie zuständigen unteren Vermessungsbehörde, in deren Gebiet (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) das betreffende Flurstück liegt, mitteilen.

Bitte wählen Sie aus, wo Sie die Leistung beantragen möchten: