Grundsätzlich erhalten alle Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union (EU) vom jeweiligen Mitgliedsstaat eine individuelle und EU-weit gültige Registrierungs- und Identifikationsnummer, die EORI-Nummer. EORI steht für "Economic Operators' Registration and Identification", also "Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten".
Sie benötigen eine EORI-Nummer, um an ATLAS ("Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem") teilnehmen zu können. In dem Fachverfahren ATLAS wird weitestgehend der grenzüberschreitende Warenverkehr abgewickelt und überwacht.
Wirtschaftsbeteiligte sind Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zollrechtlich tätig sind. Das können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, zum Beispiel:
- Aktiengesellschaften
- rechtsfähige Personenvereinigungen wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder
- Einzelunternehmen und freiberuflich Tätige
Eine nicht rechtsfähige Unternehmenseinheit, zum Beispiel eine Niederlassung, erhält keine eigene EORI-Nummer. Stattdessen wird sie unter der EORI-Nummer ihres Hauptsitzes mit eigener Niederlassungsnummer erfasst.
Die EORI-Nummer besteht aus bis zu 17 Zeichen und beginnt mit der zweistelligen Länderkennung des EU-Mitgliedstaates, welcher die EORI-Nummer erteilt.
Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben und in Deutschland ansässig sind, können Sie diese bei der Generalzolldirektion beantragen.
Die von Ihnen hinterlegten Stammdaten Ihrer EORI-Nummer übermittelt der deutsche Zoll an die EORI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie können die EORI-Nummer online über die Datenbank der EU aufrufen und prüfen.
Als Privatperson benötigen Sie in der Regel keine EORI-Nummer, wenn Sie weniger als 10 Zollanmeldungen pro Jahr abgeben. Sie müssen jedoch eine EORI-Nummer besitzen, um eine genehmigungspflichtige Ausfuhr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anmelden zu können.
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, benötigen Sie in der Regel keine EORI-Nummer, da Sie keine regelmäßigen Zollanmeldungen in der EU abgeben. Ebenso können Sie generell nicht bei der Ausfuhr von Produkten aus der EU als exportierendes oder anmeldendes Unternehmen bei EU-Zollstellen auftreten. Dafür ist eine Ansässigkeit in der EU nötig. Die abfertigende Zollstelle kann nach eigenem Ermessen bis zu 9 Zollanmeldungen aus Drittstaaten pro Jahr in wirtschaftlich unbedeutenden Fällen zulassen. Das kann der Fall sein, wenn Geschäftsreisende Waren mitbringen oder Messeaussteller aus Drittländern Waren an Besucherinnen und Besucher abgeben möchten.
