In einem Zolllager können Sie Nicht-Unionswaren unbegrenzt auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) lagern. Dabei müssen Sie
- keine Einfuhrabgaben zahlen und
- keine handelspolitischen Maßnahmen wie Einfuhrgenehmigungen beachten, soweit diese nicht:
- den Eingang oder Ausgang von Waren in das Zollgebiet der EU untersagen
- den Export von Waren aus dem Zollgebiet der EU heraus untersagen
Zolllager bieten Ihnen die Möglichkeit:
- importierte Ware vor einem anschließenden Export unverzollt zwischenzulagern
- Einfuhrabgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen
- gelagerte Waren in andere Zollverfahren zu überführen
Es gibt verschiedene Typen von Zolllagern:
- öffentliche Zolllager (CW1 oder CW2)
- private Zolllager (CWP)
Wenn Sie den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren erfolgreich beantragt haben, können Sie das Lager auf unbefristete Zeit nutzen. Wenn es in Ihrem Unternehmen Änderungen gibt, die sich auf Ihre Bewilligung auswirken könnten, müssen Sie diese melden. Dazu gehört zum Beispiel die Beantragung eines Insolvenzverfahrens.
