Für die Einfuhr und Verwendung von tierischen Nebenprodukten zu Forschungs- und Diagnosezwecken aus Drittländern ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde im Zielmitgliedstaat erforderlich. Diese Genehmigung wird in einem offiziellen Dokument vermerkt, das die Sendung begleiten muss. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und Durchfuhr solcher Proben nur gestatten, wenn die Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen sind.
Die Einfuhr der Sendung muss vorab genehmigt werden und direkt vom Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden. Bei der Einfuhr über einen anderen Mitgliedstaat muss das Unternehmen die Proben an einer Grenzkontrollstelle vorführen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert daraufhin die zuständige Behörde im Zielmitgliedstaat über das entsprechende (IMSOC) System.
Die Proben dürfen nicht für andere Zwecke als die in der Genehmigung festgelegten verwendet werden und müssen gemäß den EU-Vorschriften sicher entsorgt werden, etwa durch Verbrennung oder Drucksterilisation.
Zudem müssen Verwenderinnen und Verwender ein Register der Sendungen führen, das alle wichtigen Informationen zu den Proben enthält.
Weitere Informationen
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Antrag auf Genehmigung der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten zu Forschungswecken aus einem Drittland
- Handelsdokument mit allen relevanten Informationen zur Sendung. Mindestinformationen:
- Beschreibung des Materials und der Tierart, von der es stammt
- Kategorie vom Material
- Menge vom Material
- Herkunftsort und Versandort vom Material
- Name und Anschrift der Absenderin/ des Absenders
- Name und Anschrift der Empfängerin/ des Empfängers und/oder Verwenderin oder Verwenders
- Gesundheitsbescheinigung oder Erklärung über die Einhaltung der relevanten Gesundheitsanforderungen durch die Proben.
- Dokumentation zur Meldung der Einfuhr bei der Grenzkontrollstelle.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine detaillierte Beschreibung der Proben und des beabsichtigten Forschungszwecks im Antragsformular einreichen.
- Die eingereichten Unterlagen müssen die Einhaltung aller relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften belegen.
- Sie müssen belegen, dass die Sendung direkt an eine zugelassene Verwenderin / einen zugelassenen Verwender im Zielmitgliedstaat versandt wird.
- Sie müssen sicherstellen, dass die Proben nicht zu anderen als den genehmigten Forschungszwecken verwendet werden.
- Die zuständige Behörde kann möglicherweise einen Nachweis der geplanten, ordnungsgemäßen Entsorgung oder Weiterverwendung der tierischen Nebenprodukte gemäß den EU-Vorschriften verlangen.
Handlungsgrundlagen
Rechtsbehelfe
- Sie haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde Widerspruch einzulegen. Die Details zum Widerspruchsverfahren befinden sich in der Ablehnungsmitteilung.
- Falls der Widerspruch nicht zum gewünschten Ergebnis führt, kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Genehmigung der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten zu Forschungswecken aus einem Drittland können Sie online oder per Post stellen.
- Reichen Sie den Antrag in Ihrer beliebigen Form ein.
- Die Behörde prüft den Antrag intensiv, um sicherzustellen, dass alle Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen sind.
- Ist die Prüfung erfolgreich, erteilt die Behörde eine Genehmigung, welche die Sendung begleiten muss.
- Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird der Antrag abgelehnt.
- Sobald diese offizielle Genehmigung vorliegt, sollte die Sendung direkt vom Eingangsort der Europäischen Union an die zugelassene Verwenderin / den zugelassenen Verwender in Deutschland versandt werden.
- Bei der Einfuhr über einen anderen EU-Mitgliedstaat muss das Unternehmen die Proben an einer Grenzkontrollstelle in Deutschland vorführen. Die Grenzkontrollstelle informiert anschließend die zuständige Behörde über die erfolgte Einfuhr.
- Nach der erfolgreichen Zulassung und Überprüfung können die Proben legal für Forschungszwecke verwendet werden.
