Wenn Sie Tiere ohne eine Betäubung schlachten beziehungsweisen schächten möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.
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Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt
- Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
- Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
- Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
- Schächtungszeitraum
- Ort der Schächtung
- Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
- Verbleib des Fleisches
- Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
- Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
- Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden
Voraussetzungen
Sie dürfen Tiere nur ohne Betäubung schächten, wenn
- dies zwingend zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
- die durchführende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und
- die Schlachtstätte den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Hinweise
Das betäubungslose Schlachten muss zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften zwingend notwendig sein.
Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
Handlungsgrundlagen
- § 4a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 4, 12 ff. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Rechtsbehelfe
Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides
Weiterführende Links
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle und reichen Sie ihn einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständigen Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid der zuständigen Stelle.
- Sie erhalten den Gebührenbescheid.
- Sie begleichen die Gebühren.
Fristen
Stellen Sie den Antrag, bevor Sie mit dem Schächten beginnen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Prüfaufwand abhängig und beträgt mindestens 4 Wochen.
