Wenn Sie Ihr Unternehmen aufgegeben oder eingestellt haben oder unter bestimmten Voraussetzungen nur noch in geringfügigem Umfang Aufträge für künstlerische oder publizistische Leistungen erteilen, müssen Sie die Künstlersozialkasse (KSK) informieren.

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
30.07.2021