Wenn Sie Ihr Unternehmen aufgegeben oder eingestellt haben oder unter bestimmten Voraussetzungen nur noch in geringfügigem Umfang Aufträge für künstlerische oder publizistische Leistungen erteilen, müssen Sie die Künstlersozialkasse (KSK) informieren.
Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
30.07.2021