Bei Pflegebedürftigkeit können Sie selbst entscheiden, von wem und wo Sie gepflegt werden. Wenn Sie sich von Familienmitgliedern, Bekannten oder anderen ehrenamtlich tätigen Personen häuslich pflegen lassen, wird Ihnen in der Pflegeversicherung Pflegegeld gezahlt. Dieses beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.
Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn Sie
- in Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft sind und
- mit dem Pflegegeld, dessen Umfang entsprechend, die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise sicherstellen können.
Das Pflegegeld wird Ihnen monatlich von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Sie können es der Person, die Sie pflegt, selbstständig als materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich erbrachte Pflege und Betreuung weitergeben. Die Höhe des monatlichen Pflegegelds staffelt sich nach Ihrer Pflegebedürftigkeit (Stand: 2026):
- Pflegegrad 2: 347,00 EUR
- Pflegegrad 3: 599,00 EUR
- Pflegegrad 4: 800,00 EUR
- Pflegegrad 5: 990,00 EUR
Während einer Kurzzeitpflege oder einer Verhinderungspflege werden Ihnen 50 Prozent des Pflegegelds weitergezahlt.
