Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer bezahlen müssen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine mögliche Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl erstatten oder vergüten lassen. Neben der Entlastung beziehungsweise Vergütung von Gasöl ist auch die Entlastung beziehungsweise Vergütung von gleichgestellten Energieerzeugnissen ab dem 01.01.2026 möglich.
Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie das Gasöl beziehungsweise die gleichgestellten Energieerzeugnisse, für welche Sie eine Steuerentlastung beantragen möchten, für Ihre tägliche Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwendet haben. Das trifft zu, wenn Sie zum Beispiel Ihren Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge land- oder forstwirtschaftlich einsetzen. Für diese sogenannte Agrardieselentlastung gelten die folgenden Entlastungssätze:
vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025
- 0,06444 EUR je Liter Gasöl
ab dem 01.01.2026
- 0,21480 EUR je Liter Gasöl
- 0,21480 EUR je Liter eines gleichgestellten Energieerzeugnisses
Es gelten folgende Einschränkungen:
Betriebe, die für andere Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführen, erhalten keine Steuerentlastung für Gasöl oder gleichgestellte Energieerzeugnisse. Imkereibetriebe können für höchstens 15 Liter Gasöl beziehungsweise gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk eine Steuerentlastung bekommen.
